Die Satzung der Narrenzunft Schmiechen e.V.

Wie bei allem muss auch bei uns eine geregelte Grundlage sein.

1 Name und Sitz des Vereins
1.1. Der am 10.06.1995 gegründete Verein ist unter dem Namen Narrenzunft Schmiechen e.V. in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ehingen/Do. (Registernummer VR 356) eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in 89601 Schmiechen.

§ 2 Aufgaben und Zweck des Vereins
2.1. Die N.Z. Schmiechen e.V. verfolgt das Ziel, die traditionelle, heimische Fastnacht und deren Bräuche zu pflegen.
2.2. Die N.Z. Schmiechen e.V. ist politisch und konfessionell neutral.
2.3. Die N.Z. Schmiechen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuer begünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.4. Die N.Z. Schmiechen e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.5. Vorhandene Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. Die
Mitglieder haben keinen Rechtsanspruch auf das Vermögen des Vereins bei dessen Auflösung. Es dürfen auch keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
3.1. Mitglied der N.Z. Schmiechen e.V. kann jede natürliche Person (über 18 Jahre) oder juristische Person sowie Personengesellschaften werden.
3.2. Jugendliche unter 18 Jahren können nur Vereinsmitglied werden, wenn bereits mindestens ein Elternteil passives oder aktives Mitglied der N.Z. Schmiechen e.V. ist. Ausnahmen hiervon können von der Vorstandschaft beschlossen werden. Diese Jugendlichen benötigen die schriftliche Einverständniserklärung des Erziehungsberechtigten. Bei Aufnahme benötigt der Jugendliche ein aktives Mitglied als Paten und Aufsichtsperson.
3.3. Die Aufnahme der aktiven Mitglieder ist in der Gruppenordnung geregelt.
3.4. Durch einen Beschluss der Jahreshauptversammlung können Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben bzw. den Vereinszweck
in besonderer Weise gefordert haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Näheres regelt die Ehrenordnung. Anträge auf Ernennung von Ehrenmitglieder erhebt die
Vorstandschaft.

§ 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
4.1. Die passive Mitgliedschaft in der N.Z. Schmiechen e.V. beginnt mit dem Ersten des nächsten Quartals nach Abgabe des schriftlichen Antrages bei der Vorstandschaft
und der Anerkennung des Antrages durch diese.
4.2. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt (schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft an den ersten Vorsitzenden erforderlich), durch Tod des Mitgliedes,
durch Zahlungsverzug (4 Wochen nach zweiter schriftlicher Mahnung. Während der Zeit des Zahlungsverzuges ruhen die Rechte des Mitgliedes. Eine gerichtliche
Anfechtung ist nicht möglich), durch Auflösung des Vereines oder durch Ausschluss. Ein Ausschluss kann durch die Vorstandschaft aus wichtigem Grund gegenüber
einem Mitglied ausgesprochen werden, insbesondere wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält oder gegen die Satzung bzw. Gruppenordnung verstößt.
Vor einem Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied die Möglichkeit einer schriftlichen Rechtfertigung oder Entschuldigung zu geben, welche in einer vierwöchigen Frist bei
dem ersten Vorsitzenden abzugeben ist. Die Vorstandschaft entscheidet danach über den Ausschluss. Gegen diesen Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenem
innerhalb von zwei Wochen gegenüber der Vorstandschaft Berufungsrecht an die nächste Jahreshauptversammlung zu, die JHV entscheidet dann über den
endgültigen Ausschluss.
4.3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches der N.Z. Schmiechen e.V.
auf rückständige Beitragsforderungen.

§ 5 Gruppenordnung
5.1. Bei jeder ordentlichen Aufnahme in die N.Z. Schmiechen e.V. unterwirft sich das Mitglied der bestehenden Gruppenordnung mit allen Rechten und Pflichten.
5.2. Den Weisungen und Anordnungen des 1. Vorsitzenden ist Folge zu leisten.
5.3. Grobe Verstöße gegen die Gruppenordnung berechtigen die Vorstandschaft, in der
Gruppenordnung festgesetzte Sanktionen bis hin zum Ausschluss nach § 4.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1. Jedes Mitglied, ab dem 16. Lebensjahr, hat aktives und passives Wahlrecht, sowie gleiches Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung.
6.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Gruppenordnung, die Datenschutzordnung, sowie satzungsmäßige Beschlüsse der Vorstandschaft einzuhalten.
6.3. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages, sowie sonstigen beschlossenen Abgaben verpflichtet.

§ 7 Mitgliedsbeitrag
7.1. Die Mitglieder der N.Z. Schmiechen e.V. zahlen einen von der Jahreshauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrag an die Vereinskasse.

§ 8 Organe des Vereins
8.1. Jahreshauptversammlung
8.2. Außerordentliche Mitgliederversammlung
8.3. Vorstandschaft
8.4. Jahreshauptversammlung (JHV)
8.1.1. Der 1. Vorsitzende ruft alljährlich, spätestens bis zum 31. Mai, die JHV ein. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher, schriftlich und durch Anzeige
im amtlichen Organ der Gemeinde, unter Bekanntmachung der Tagesordnungspunkte erfolgen.
8.1.2. Anträge zur JHV können berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der JHV schriftlich, in sachlicher Form beim ersten Vorsitzenden eingereicht
werden.
8.1.3. Wahlen und Abstimmungen können geheim oder durch Zuruf erfolgen. Geheim muss abgestimmt werden, wenn es ein anwesendes Mitglied verlangt.
8.1.4. Die JHV wird vom ersten Vorsitzenden geleitet.
8.1.5. Über jede JHV ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Schriftführer und dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
8.1.6. In die Zuständigkeit der JHV fallen:
– Bericht des ersten Vorsitzenden
– Bericht des Schriftführers
– Bericht des Kassierers
– Bericht der Kassenprüfer
– Jedes Jahr Entlastung des Kassierers durch die JHV
– Wahl der gesamten Vorstandschaft
– Wahl von 2 Kassenprüfer, die nicht der Vorstandschaft angehören. Diese prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und die Sachlichkeit der
Belege. Sie bestätigen diese Prüfung durch ihre Unterschrift. Bei vorgefundenen Unregelmäßigkeiten müssen die Kassenprüfer der Vorstandschaft die Mängel berichten.
– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
– Satzungsänderungen
– Ehrungen, näheres regelt die Ehrenordnung
– Auflösung des Vereins. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Kinderkrebshilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
8.1.7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind rechtens, bei Erreichen einer einfachen Stimmmehrheit, ausgenommen die Auflösung des Vereins, hier wird eine ¾ Stimmmehrheit benötigt, der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
8.2. Außerordentlicher Mitgliederversammlung
8.2.1 Die Vorstandschaft kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
8.2.2. Auf schriftlichen Antrag (mit Angabe der Gründe) von mindestens 1/10 aller Mitglieder, muss die Vorstandschaft eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen.
8.2.3. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung bestehen im Übrigen die Vorschriften der JHV.
8.3. Vorstand
8.3.1. Der Vorstand besteht aus:
– 1. Vorsitzenden
– 2. Vorsitzenden
– Schriftführer
– Kassierer
– zwei Beisitzer
– Jugendvertreter
8.3.2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt, die Wiederwahl ist zulässig.
8.3.3. Der finanzielle Entscheidungsrahmen der Vorstandschaft wird auf Euro 2.045,17 begrenzt. Ausgaben, die diese Grenze überschreiten, müssen an einer Mitgliederversammlung (ordentlich oder außerordentlich) mit einer 2/3 Mehrheit genehmigt werden.
8.3.4. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb der Amtszeit, haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten JHV zu
bestimmen, die diese Funktion ausüben kann.
8.3.5. Der erste und zweite Vorsitzende des Vereins vertreten den Verein im Sinne des § 26 des BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden vertretungsberechtigt.
8.3.6. Der Schriftführer erledigt sämtlichen Schriftverkehr. Er erstellt die notwendigen Protokolle und hat die Vorstandschaft über die laufenden Geschehnisse zu informieren.
8.3.7. Der Kassierer verwaltet das Vereinsvermögen. Er führt das Kassenbuch und erstellt die Jahresbilanz. Er hat die Einnahmen und Ausgaben zu vollziehen.
Der Jahresabschluss muss einer Revision, die nicht der Vorstandschaft angehört,
vorgelegt werden und hat spätestens an der JHV vorzuliegen.
8.4. Die Vorstandsitzung
8.4.1. Die Vorstandsitzung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 4 Vorstandsmitglieder
an der Sitzung teilnehmen.
8.4.2. Beschlüsse gelten bei Erreichen einer einfachen Stimmmehrheit als beschlossen.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.

§ 9 Das Geschäftsjahr
9.1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Inkrafttreten
10.1. Beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 28.04.2018
10.2. Durch die Neufassung der Satzung verliert die Satzung vom 27.05.2000 mit dem Tag der Beschlussfassung ihre Gültigkeit.

§ 11 Schlussbestimmungen
11.1. Um innerhalb des Vereins Voraussetzungen für eine gute Organisation zu schaffen, werden Bestimmungen und Ordnungen außerhalb dieser Satzung (von der Vorstandschaft) in eigener Zuständigkeit erlassen, die sich auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder und der Mitwirkenden, die nicht Mitglied sind, beziehen, z.B. Datenschutz und Ehrungen.